REGULIERUNGSPLÄNE UND IHRE VORLÄUFER
Fr, 24. März 2006
Beitrag von Dr. Luzian Paula
Eine schöne Legende besagt, dass im Mittelalter der Herzog mit quergelegter Lanze durch die Stadt geritten ist und überall dort, wo er an einem Haus anstreifte, dieses zurückgesetzt bzw. geschleift werden musste. Dadurch würden sich auch die schönen, vorkragenden Obergeschosse und Erker erklären lassen, die manches alte Stadtbild heute noch prägen ...
Wie immer steckt in jeder Legende ein Körnchen Wahrheit, allerdings muß man der Geschichte auf den Grund gehen. Natürlich erfordert das menschliche Zusammenleben in einer Gesellschaft allgemein anerkannte Regeln und dies gilt auch für das Bauen bereits seit alters her. Schon im ersten Buch Mose des Alten Testamentes sind klare bautechnische Regeln (z.B. über die Standfestigkeit der Häuser oder das Einfriedungsgebot von Dachterrassen) enthalten, deren Nichteinhaltung allerdings noch drakonisch bestraft wurde.
Römische Straßenbreiten und technische Vorschriften über die Hypokaustheizungen lassen bereits brandschutztechnische Überlegungen erkennen. Und unsere mittelalterliche Story von der quergelegten Lanze ist natürlich nichts anderes als der Versuch, ein Mindestmaß an Brandschutz in den engen Städten zu erreichen. Weil es immer wieder zu verheerenden Großbränden kam, war auch der Beruf des Rauchfangkehrers sowie die Verpflichtung zur regelmäßigen Feuerbeschau für die Gesellschaft lebenswichtig. Die Neuzeit brachte zunehmend schriftliche Vorgaben und Bausatzungen, bis im 19. Jhdt., verursacht auch durch das explosionsartige Wachstum der Städte erste Bauordnungen erlassen wurden, in denen das Instrument des "Regulierungsplanes" auftaucht. Inhaltlicher Schwerpunkt war noch immer die Erreichung eines höheren Brandschutzes durch entsprechende Abstandsregeln und die Anordnung von Feuermauern, aber auch bereits hygienische Aspekte. Die geforderte Einhaltung von Mindestabständen zum Nachbarn, die Festlegung von Straßenbreiten, aber auch die Einführung von Begriffen wie Belichtung und Belüftung in das Baurecht zeigt den langsamen Wandel hin zu den heutigen Bauordnungen und ihren Regelwerken, dem Bebauungsplan. In Österreich erfolgte dann in der zweiten Hälfte des 20. Jhdt. eine klare Kompetenzfeststellung und eine Strukturierung der Planungs- und Baugesetzgebung. Das in der Planerwelt berühmte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahre 1954 legte erstmals fest, daß die Raumplanung Angelegenheit der Bundesländer ist und die örtliche Raumplanung und die Baupolizei in die Kompetenz der Gemeinde fallen. Darauf aufbauend haben alle Bundesländer entsprechende gesetzliche Regelungen für die Landesplanung, die Gemeinde- und die Bebauungsplanung erlassen.