ES STINKT ZUM HIMMEL ...
Mi, 20. Dezember 2006
Beitrag von Dr. Luzian Paula
... und das schreit natürlich nach einer genauen Regelung durch die EU. Nach der Umgebungslärmrichtlinie (die gibt es wirklich) kommt also jetzt eine Gestanksrichtlinie, die das stille Vor-sich-hinstinken von Kuh, Schwein und Kanarienvogel (vielleicht einmal auch Mensch) unterbinden soll. Zu diesem Behufe hat man die "Geruchszahl" erfunden, die festlegt, in welcher Intensität eine gewidmete Fläche je nach ihrer Nutzungsart "bestunken" werden darf bzw. welche Menge an Gestank von dieser Fläche zu emittieren als zulässig und zumutbar angesehen wird. Da wird es in Hinkunft lustige Gespräche beim Wandern über’s Land, im Wirtshaus oder am Familientisch geben: "Hmmm, hier riecht’s fein nach 17!"
oder
"Der 28er heute ist wieder nicht zum aushalten!" oder "Der Herr XY riecht sehr streng nach 3!" und so fort. Ich persönlich ziehe ja den 17er-Geruch (Schweinsbraten mit Knoblauch) dem 16er (Schweinsbraten ohne Knoblauch) vor, während mich der 62er-Duft (Pitralon) fast gesundheitsschädigend belästigt und im Sinne des UVP-G als humanmedizinisch unzumutbar eingestuft wird... Die neue Geruchszahl muß in den Flächenwidmungsplänen festgelegt werden (die entsprechenden Änderungen der Raumordnungsgesetze sind bereits in Vorbereitung) und damit Verbindlichkeit erlangen. Dann wird sich auch für die Baustoffindustrie ein neues Aufgabenfeld erschließen: wenn es gelingt, das Mauerwerk eines Schweinestalles mit zulässiger Geruchszahl 11 (Gülle) nach Chanel N° 5 (381) duften zu lassen, ist die entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan erfüllt. Die Geruchstönung der Mauern bzw. des Daches anstelle von 11 eher in Richtung 4711 (Hühnerfarm) vorzunehmen, ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf eines vorherigen Feststellungsverfahrens.
Auch so kann man heimische Arbeitsplätze sichern ...